IWW Bochum/Wittgenstein: Nie waren Betriebsräte so wertvoll wie in Coronazeiten!

on April 27, 2020 Uncategorized with 0 comments

Betriebsratsinfo von der Ortsgruppe Bochum/Wittgenstein  zum Thema Kurzarbeit und Mitspracherecht

Vor dem Hintergrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie hat Bundestag am 27. März 2020 Änderungen am Arbeitszeitgesetz beschlossen, die den Arbeitsminister berechtigen, bundeseinheitliche Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz zu beschließen (ArbZG, Paragraph 14 Absatz 4). Zehn Tage später wurde vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine »Verordnung zu Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz infolge der Covid-19-Epidemie« erlassen.

Diese Notverordnung trat am 10. April in Kraft und ist bis zum 31. Juli 2020 befristet.

Betroffen sind die Beschäftigten in Berufen, die als „systemrelevant“ eingestuft werden. Dies sind natürlich insbesondere die Kolleginnen und Kollegen im Pflegebereich. Daneben aber auch die Beschäftigten in Behörden der öffentlichen Sicherheit und in Energie- und Wasserversorgungsbetrieben, sowie in der Pharma- und der Lebensmittelherstellung.

Die Wochenarbeitszeit darf vorübergehend 60 Stunden betragen (in „dringenden Fällen auch mehr).

Die tägliche Arbeitszeit darf 12 Stunden betragen – statt vorher 10.

Die Ruhezeit zwischen zwei Schichten wird von 11 auf 9 Stunden verkürzt.

Es drohen Extraschichten an Sonn- und Feiertagen.

Zudem hat der Bundestag am 13. März 2020 im Eilverfahren das Gesetz zur Reform der Kurzarbeit verabschiedet, das erleichterte Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld (gemäß § 96 SGB III) vorsieht.

In Betrieben mit Betriebsrat sind die Kolleginnen und Kollegen in dieser Situation deutlich besser dran als in Betrieben ohne Betriebsrat.

Voraussetzung ist natürlich, dass der Betriebsrat ihre Interessen konsequent durchsetzt!

Denn in Fragen des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz hat der Betriebsrat umfangreiche Mitbestimmungsrechte. (§ 87, 1):

In Berlin wollte der Arbeitgeber den Verkäuferinnen in einem Duty-Free-Shop verbieten, bei der Arbeit Mundschutz und Handschuhe zu tragen. Der Betriebsrat verweigerte seine Zustimmung und erwirkte eine einstweiliege Verfügung beim Arbeitsgericht gegen das Verbot. (ArbG Berlin, 55 BVGa 2341/20)

Gemäß § 87 Betriebsverfassungsgesetz hat der Betriebsrat Mitbeistimmungsrechte in Fragen der Ordnung im Betrieb. Das erstreckt sich auch auf Kleidung und Gesundheitsschutz.

Das gleiche gilt sowohl für die Frage des Beginns und des Endes der täglichen Arbeitszeit sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, als auch für die Frage der vorübergehenden Verlängerung oder Verkürzung der Arbeitszeit (Überstunden/Kurzarbeit). In all diesen Bereichen verfügt der Betriebsrat über umfassende Mitbestimmungsrechte gemäß § 87, 2, 3.

Das bedeutet: Ohne Zustimmung des Betriebsrates können weder Überstunden angeordnet, noch kann Kurzarbeit eingeführt werden!!!

Insbesondere Kurzarbeit gilt in diesen Tagen als Wunderwaffe im Kampf gegen Entlassungen. Doch manche Firmen missbrauchen offenbar das Programm. Sie streichen einen Teil ihrer Personalkosten von der Bundesagentur für Arbeit ein, lassen ihre Beschäftigten aber dennoch einen Vollzeit-Job machen. Die Mitarbeiter*innen arbeiten weiter wie bisher, aber sie bekommen weniger Geld. Einen Teil ihres Gehalts überweist ihnen die Bundesagentur für Arbeit. Zu tun gibt es in den Firmen genug, all das wozu man sonst nicht kommt. Liegengebliebene Aufträge werden jetzt in Angriff genommen, das Werben um neue Kund*innen verstärkt. Der Chef droht: „Wenn ihr nicht mitmacht, müssen wir über Entlassungen reden…“

Die Kurzarbeit ist momentan zu einem wahren Massenphänomen geworden.

Man muss es mittlerweile zunehmend kritisch sehen, dass die Kurzarbeit so stark bezuschusst wird, bei gleichzeitiger Herabsetzung der Anspruchsvoraussetzungen. Hier hat die Politik ein Instrument geschaffen, „das Tür und Tor öffnet für Mitnahmeeffekte, aber auch für Missbrauch“. Die Firmen sind von der Politik geradezu in die Kurzarbeit hineingedrängt worden.

Der Bundesarbeitsminister vertraut auf die „Härte des Gesetzes“ gegen Missbrauch der Kurzarbeit.

Kurzarbeit §87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG

Bei der vorübergehenden Verkürzung der Arbeitszeit (Kurzarbeit) bestimmt der Betriebsrat bei folgenden Fragen mit:

  • ob Kurzarbeit eingeführt wir
  • in welchem Umfang die Arbeit ausfallen soll (z.B. einzelne Stunden, Tage oder Wochen
  • wie die ausfallende Arbeitszeit verteilt werden sol
  • ob die Kurzarbeit vorzeitig beendet werden soll

Das Mitbestimmungsrecht besteht unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld nach dem SGB III vorliegen.

Wie bei allen Mitbestimmungsrechten aus § 87 Abs. 1 BetrVG hat der Betriebsrat auch im Falle des § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ein Initiativrecht.

Wird ohne Zustimmung des Betriebsrats Kurzarbeit eingeführt, hat der Betriebsrat gegen den Arbeitgeber einen Unterlassungsanspruch, den er im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren – ggf. auch mit Hilfe einer einstweiligen Verfügung – durchsetzen kann.

Die Möglichkeit zur Kurzarbeit wird häufig missbraucht. Die Kontrolle ist schwierig. Die Liste der Missbrauchsfälle wächst.

Die Arbeitsagenturen zahlen 60 (Alleinstehende) oder 67 Prozent des ausgefallenen Lohnes. Es ist nicht nur wünschenswert, sondern absolut notwendig, dass der Arbeitgeber zur Ergänzung des sozialrechtlichen Kurzarbeitergelds Aufstockungsbeträge zahlt. 60 Prozent Kurzarbeitergeld sind im ungünstigsten Falle eben mal die Kosten für ein Dach über dem Kopf. Der Betriebsrat muss mit solchen Forderungen unbedingt in die Verhandlungen gehen, selbst in Tarifverträgen werden Aufstockungsbeträge auf 90 Prozent und mehr festgeschrieben. Normalerweise tragen die Arbeitgeber 50 Prozent der Sozialabgaben der weggefallenen Arbeitsstunden. Wird die Zeit der Kurzarbeit aber für eine Qualifizierung genutzt, übernimmt die Arbeitsagentur die Beiträge sogar vollständig. Sollte der Arbeitgeber in den Verhandlungen mit Entlassungen drohen, so kann der Betriebsrat über sein Initiativrecht selbst Kurzarbeit bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen, diese Schmach will sich kein Arbeitgeber antun.

Qualifizierung nicht überprüfbar

Es ist ein offenes Geheimnis, dass die Agenturen diese Qualifizierung gar nicht überprüfen können, so viel Personal ist gar nicht vorhanden. Auch die Frage, ob es dem Arbeitgeber wirtschaftlich so schlecht gehe, dass er seine Mitarbeiter*innen nicht mehr voll beschäftigen kann, ist nicht vollständig zu kontrollieren. Die meisten Betriebe führen zudem die Qualifizierung in eigener Regie durch.

Selbst Familien haben für ihre Haushaltshilfen Kurzarbeit angemeldet, um einen „Zuschuss” zur Entlohnung zu erhalten. Auch Ärzt*innen, deren Budgetgrenze erreicht worden ist, lassen ihre Arzthelfer*innen kurzarbeiten. Die Bundesregierung beschließt, dass die Bundesagentur für Arbeit das Kurzarbeitergeld bis zu 24 statt bisher nur 18 Monate lag zahlt. Und für die Arbeitgeber wurde die Kurzarbeit attraktiver gemacht, indem sie bei den Sozialbeiträgen stärker entlastet wurden. Vom siebten Monat an übernimmt die Bundesagentur den Arbeitgeberanteil der Sozialbeiträge. Für die ersten sechs Monate bleibt die Koppelung der Beitragsfreiheit an der Qualifizierung bestehen.

Übrigens: Will der Arbeitgeber, um die Beantragung von Kurzarbeit zu vermeiden, Arbeitnehmer*innen gegen deren Willen (bezahlten) Urlaub verordnen, kann der Betriebsrat gemäß § 87 BetrVG seine Zustimmung verweigern.

Betriebsräte sind also aufgefordert ihre Arbeit zu tun.

Wenn es in Eurem Betrieb bereits einen Betriebsrat gibt, dann ist er jetzt besonders gefragt/herausgefordert!

Wenn der Betriebsrat sich weigert, in dieser Situation Eure Interessen wirkungsvoll zu vertreten, dann tretet ihm kräftig in den Hintern!

Wenn Betriebsratsmitglieder behaupten, sie könnten in der momentanen Notlage keine Überstunden ablehnen oder nichts gegen die Einführung von Kurzarbeit tun: Das stimmt nicht!

Das Betriebsverfassungsgesetz ist durch die befristeten Änderungen am Arbeitszeitgesetz nicht außer Kraft gesetzt! Das heißt: Auch die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates behalten ihre Gültigkeit!

Darum:

  • Lasst Euch von den Arbeitgebern nicht ins Bockshorn jagen!
  • Entlasst die Betriebsratsmitglieder nicht aus Ihrer Verantwortung!
  • Lasst Euch nichts vormachen: Will Euer Arbeitgeber mit der Begründung, die wirtschaftliche Lage des Unternehmens sei schlecht, Zugeständnisse von Euch erreichen, dann hat der Betriebsrat das Recht, sich vom Chef alle aktuelle Zahlen (Bilanzen etc.) vorlegen zu lassen.
  • Versuchen Arbeitgeber, unter Verweis auf eine außergewöhnliche Notlage die Rechte des Betriebsrates zu umgehen, dann macht Euch klar: Personalmangel ist kein außergewöhnlicher Fall und schon gar kein Notfall!!!
  • Bevor Betriebsräte leichtfertig Überstunden oder Wochenendarbeit genehmigen, sollten sie sich klarmachen: der erhöhte Verschleiß, den die Kolleginnen und Kollegen durch regelmäßige Mehrarbeit erleiden, ist durch Zuschläge nicht auszugleichen. Sinnvoller ist es, die Arbeitgeberseite durch konsequente Verweigerung oder Verteuerung von Überstunden dazu zu zwingen, zusätzliche Arbeitskräfte einzustellen.
  • Supermärkte, Lieferdienste, Pharmafirmen, Paketzusteller: Es gibt genügend Branchen, die in gerade durch die Einschränkungen infolge der Corona-Pandemie glänzend verdienen. Wollen die Euch Überstunden oder Wochenendarbeit aufdrücken, dann macht Euch klar: Sollten Überstunden aufgrund der betrieblichen Gegebenheiten in einer bestimmten Situation wirklich alternativlos notwendig sein, kann der Betriebsrat seine Zustimmung davon abhängig machen, dass die Arbeitgeberseite Zugeständnisse an anderer Stelle anbietet. Wenn Ihr schon Überstunden machen müsst, dann soll der Arbeitgeber sie sich auch etwas kosten lassen.
  • Lasst Euch Eure Rechte nicht beschneiden! Ihr seid nicht schuld an den katastrophalen Zuständen in Krankenhäusern und Pflegeheimen. Ihr müsst die Zustände nur tagtäglich ausbaden.

Wenn es in Eurem Betrieb keinen Betriebsrat gibt, dann solltet Ihr schleunigst einen gründen. In Betrieben oder Filialen mit bis zu 50 Beschäftigten geht das relativ einfach.

Wenn Ihr Unterstützung bei der Gründung eines Betriebsrates oder bei der praktischen Gestaltung einer wirkungsvollen Betriebsratsarbeit im Sinne der Kolleginnen und Kollegen benötigt, wendet Euch an uns.

Wir stehen Euch mit Rat und Tat zur Seite!

bochum@wobblies.org